Wenn es wirklich zu einem „Kalten Entzug“ gekommen ist dann sag Ich nur das dazu.
Ein Staat, der die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert hat, nach Straßburger Rechtsprechung ist in der Pflicht, kranken Gefangenen medizinische Hilfe zukommen zu lassen, und wenn er diese Pflicht versäumt, dann kann das unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK sein. Er muss dafür sorgen, dass Spezialisten die Krankheit diagnostizieren und therapieren, auf dass den besonders verletzlichen Gefangenen nicht mehr Übel angetan wird als durch den Strafzweck angezeigt. Er muss alles Nötige und Angemessene tun, und das muss er nachweisen können.