Najaa…man muß dazu aber bemerken, dass der Poker-Anbieter (bzw. seine Anwälte) sich selber ins unmittelbare AUS geschossen haben!
Denn beim Lesen des Urteils geht eindeutig hervor, dass zum Zeitpunkt der Klageeinreichung kein Rechtsschutzbedürfnis beim Kläger bestand, da er zeitgleich aussagte, nicht mehr der Eigentümer der verhandelten Internetauftritte zu sein.
Nun gut, sollte jedem klar sein, dass man in DE nicht ohne Besitz / Eigentum eines beklagten Objektes eine eigenständige Klage und / oder Gegenklage anstreben kann 
Wäre ja fast so, als wenn ich zu finanziellem Gunsten meiner eig. Person, bei Gericht eine Klage über das Auto meines fernen Nachbarn einreiche…häää - verwirrende Logik des Klägers, like Mr. Green the Melonman…
Apropo Mr. Green und Konsorten…da ich ja teilweise im TV zwischen 3 und 84 mal am Tag mit Mr. Green, riszk casino (Name ist wohl Programm ^^ ) etc. penetriert werde, gilt das allg. Verbot der Glücksspielwerbung wohl immer noch nur im Netz ???