Ich kann dem nur voll zustimmen. Wo bleibt denn der Grundsatz in „dubio pro reo“, also im Zweifel für den Angeklagten, der im Strafrecht doch immer anzuwenden ist. Im Zivilrecht gilt dieser Grundsatz freilich nicht, das ist mir schon klar (und hier sind wir im Zivilrecht). Es zeigt sich hier halt doch, dass die Content Mafia über eine starke Lobby verfügt, und das Recht und Gerechtigkeitsempfinden vieler Bürger aufs Ärgste verletzt.
Zudem ist ja hinlänglich bekannt, wie die IP Adressen der P2P Nutzer ausgespäht werden. Der Content wird von beauftragten Filmen als Köder in die Tauschbörsen eingestellt, und falls man das Angebot runterlädt, wird man gleichzeitig zum Uploader. Dieses Vorgehen ist kriminell, da man den Film, über dessen Urheberrechte der Auftraggeber verfügt, selbst in die Tauschbörsen stellt, um so unbedarfte Downloader zu fangen, an den Abmahnungen zu profitieren und abzuschrecken.
Die Profi Downloader saugen über VPN, und damit haben die Copyrightbesitzer den Film dann selbst in den Tauschbörsen lanciert (falls es sich nicht um reinen Müll gehandelt hat, der downgeloadet wurde).
Ein derartiges Ködern von unbedarften Downloadern sehe ich als Mitwirkung der Copyrightinhaber, so dass ein Entschädigungsanspruch wegen Urheberrechtsverletzung entfallen muss.
Dieses Ködern ist hinlänglich bekannt, denn anderweitig wäre es nur schwer, an die IP Adressen zu kommen (als man-in-the-middle: wäre illegal).
Kurz und gut: das illegale Handeln der Uploader (in diesem Falle Beauftragte der Copyright Inhaber) ist genauso schwer (und leicht) zu ermitteln, wie den Downloader.
Ich würde mich nicht wundern, wenn eines Tages ein Downloader generell die Adressen der Uploader protokolliert, und bei derartigen Verfahren dann die IP Adresse des Uploaders direkt zum Copyrightinhaber führen würde.